Allgemeine Geschäftsbedingungen der COSYS Ident GmbH für den Verkauf von Softwareprodukten

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der COSYS Ident GmbH, Am Kronsberg 1, 31188 Holle OT Grasdorf, (im Folgenden kurz: COSYS), hinsichtlich des Kaufs von Softwareprodukten.
  2. Kunden der COSYS und im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer, Vereine und Verbände sein.
  3. Unternehmer im Sinne der AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit COSYS in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als Unternehmer in diesem Sinne gilt auch ein Kunde, der ein öffentliches Sondervermögen darstellt.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Kunde erwirbt von COSYS die in dem Angebot näher bezeichnete Software im Umfang der vertraglich vereinbarten Lizenzen, einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die ,,Software bzw. Vertragsgegenstand“) unter den in dem Vertrag oder diesen AGB vereinbarten Nutzungsbedingungen.
  2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
  3. Für die Beschaffenheit der von COSYS gelieferten Software ist die Leistungsbeschreibung gemäß des dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebots von COSYS abschließend. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet COSYS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von COSYS sowie der Angestellten oder Vertriebspartner von COSYS herleiten, es sei denn, COSYS hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  4. Soweit Angestellte von COSYS vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von COSYS schriftlich bestätigt werden.


§ 3 Nutzungsrechte an der Software

  1. COSYS räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen im Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzerlizenzen ein. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gem. § 6 entrichtet hat. Im Falle der gewünschten Mehrnutzung besteht die Möglichkeit, weitere Lizenzen bei COSYS im Rahmen der Verfügbarkeit kostenpflichtig zu erwerben.
  2. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z. B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind oder Leistungen für den Kunden erbringen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von COSYS erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
  3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik und im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.Hat der Kunde die Software nach § 10 im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach § 8 auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von COSYS an der Online-Kopie in gleicher Weise, als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten.
  4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er COSYS zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach dem Vertrag oder diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. COSYS kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
  5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn COSYS nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  6. Überlässt COSYS dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, eine Anwenderdokumentation) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.Stellt COSYS eine neue Version des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach dem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von COSYS, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. COSYS räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.


§ 4 Schutz der Software

  1. Soweit nicht dem Kunden nach dem Vertrag oder diesen AGB ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an dem Vertragsgegenstand (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich COSYS zu. Das gilt auch für Bearbeitungen des Vertragsgegenstands durch COSYS. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
  2. Der Kunde wird den überlassenen Vertragsgegenstand sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird den Vertragsgegenstand (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von COSYS zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstands beim Kunden aufhalten bzw. Leistungen für den Kunden unter Nutzung des Vertragsgegenstandes erbringen. § 8 bleibt unberührt.
  3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von COSYS zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde den Vertragsgegenstand, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
  4. Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt COSYS auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
  5. Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 8 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.


§ 5 Beratungsleistungen / Anpassungen der Software (Customizing)

  1. COSYS bietet dem Kunden vor Vertragsabschluss die Möglichkeit, den konkreten Bedarf der vom Kunden gewünschten Prozesse im Rahmen von kostenpflichtigen Planungsangeboten zu ermitteln und die Systeme des Kunden auf die Kompatibilität mit der Software zu überprüfen. Soweit in dem, dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebot keinerlei kundenspezifische Anpassungen bzw. Änderungen sowie Anpassungen von Schnittstellen aufgeführt sind, so schuldet COSYS lediglich die Bereitstellung der COSYS Standardsoftware. Sofern der Kunde nachträglich weitergehende Anpassungsleistungen wünscht und diese nach Prüfung von COSYS durch COSYS umsetzbar sind, sind diese gesondert zu beauftragen und gesondert gem. aktueller Preisliste von COSYS zu vergüten.
  2. Auch bei durch den Kunden beauftragter, kundenspezifischer Anpassung der Software von COSYS entstehen keine weitergehenden Nutzungsrechte des Kunden an der kundenspezifisch angepassten Software, als unter § 3 aufgeführten Nutzungsrechte.


§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich für die Software, etwaig beauftragte Customizing-Leistungen und einen etwaig beauftragten Servicevertrag die vertraglich vereinbarte Vergütung zzgl. der gesetzlichen USt. zu bezahlen.
  2. Der Kaufpreis ist fällig mit Rechnungsstellung und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden über die Bereitstellung.
  3. Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die von COSYS erteilten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von COSYS berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist COSYS berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von COSYS in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von COSYS nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt COSYS die Kosten dafür, die Software abrufbar über ein Datennetz zur Verfügung zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.


§ 7 Installation, Schulung, Support

  1. Soweit die Einrichtung und Installation der Software nicht durch COSYS vertraglich vereinbart ist, erfolgt die Installation und Einrichtung der Software durch den Kunden selbst. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die IT-Infrastruktur des Kunden den Systemanforderungen der Software entspricht.
  2. Einweisung und Schulung leistet COSYS, soweit dies im Rahmen des Vertrages vereinbart ist oder nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von COSYS.
  3. Soweit die Parteien bei Abschluss des Vertrages einen Software Service Vertrag geschlossen haben, gelten hierfür die im Service Vertrag vereinbarten Konditionen.
  4. Sofern ein etwaig vertraglich vereinbarter monatlicher Umfang an Supportdienstleistungen überschritten wird, wird COSYS den Kunden auf diesen Umstand hinweisen. Nach Eingang einer derartigen Benachrichtigung wird der Kunde COSYS mitteilen, ob dieser trotz des aufgebrauchten Kontingents an Supportdienstleistungen weiterhin Supportdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte. Sofern der Kunde die weitere Inanspruchnahme von Supportdienstleistungen nach Aufbrauchen des vereinbarten Umfangs wünscht, so stellt COSYS die weiteren Supportdienstleistungen gem. aktueller Preisliste in Rechnung.
  5. Ein etwaig geschlossener Software Service Vertrag beginnt, soweit im Software Service Vertrag nicht Abweichendes bestimmt wurde, mit der Lieferung des Vertragsgegenstands. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Vertrages werden durch den Pflegevertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Vertrages geltend gemacht werden.


§ 8 Weitergabe

  1. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Vertragsgegenstands überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob der Vertragsgegenstand in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
  2. Die Weitergabe des Vertragsgegenstands bedarf der schriftlichen Zustimmung von COSYS. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde COSYS schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien des Vertragsgegenstands dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber COSYS mit den zwischen COSYS und dem Kunden vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.


§ 9 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von COSYS bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
  2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für den Vertragsgegenstand liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  3. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
  4. Der Kunde beachtet die von COSYS für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.
  5. Soweit COSYS über die Bereitstellung des Vertragsgegenstands hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
  6. Der Kunde gewährt COSYS zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu dem Vertragsgegenstand, unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung (Remote). COSYS ist berechtigt zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf COSYS vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung des Vertragsgegenstands.
  7. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
  8. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf COSYS davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen COSYS in Berührung kommen kann, zuvor gesichert sind.
  9. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.


§ 10 Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

  1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
  2. COSYS bewirkt die Lieferung durch Übersendung der Software auf Datenträgern oder durch die Bereitstellung über das Internet, sofern gesondert beauftragt durch Installation auf der seitens des Kunden zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur.
  3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem COSYS die Software im Netz abrufbar bereitgestellt hat und dies dem Kunden mitgeteilt hat, die Software an den Kunden versandt hat oder sofern beauftragt auf der IT-Infrastruktur des Kunden installiert hat. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert COSYS gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
  4. Solange COSYS (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von COSYS (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. COSYS teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.


§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von COSYS in Durchführung des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.


§ 12 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

  1. COSYS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstands gem. § 2 Abs. 3 und dafür, dass der Nutzung des Vertragsgegenstands im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit des Vertragsgegenstands von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Vertragsgegenstand verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
  2. COSYS leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt COSYS nach Wahl von COSYS dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn COSYS dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.Bei Rechtsmängeln leistet COSYS zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft COSYS nach Wahl von COSYS dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an dem gelieferten Vertragsgegenstand oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.COSYS ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
  4. Erbringt COSYS Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann COSYS hierfür Vergütung entsprechend der üblichen Sätze von COSYS verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht COSYS zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von COSYS, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 9 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde COSYS unverzüglich schriftlich oder in Textform und umfassend. Er ermächtigt COSYS hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit COSYS ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit der Zustimmung von COSYS vor.COSYS ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
  6. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von COSYS kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber COSYS schriftlich oder in Textform gerügt und COSYS eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 13.
  7. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber COSYS.Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COSYS, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 13 Haftungsbeschränkung

  1. COSYS haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. COSYS haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, wenn dadurch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind. COSYS haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet COSYS jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. COSYS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen von COSYS. Für den Verlust von Daten haftet COSYS insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


§ 14 Ende des Nutzungsrechts an dem Vertragsgegenstand

  1. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber COSYS.


§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und COSYS ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, Hildesheim.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag keine abweichende Vereinbarung ergibt, ist Erfüllungs- und Leistungsort der Sitz von COSYS.


§ 16 Sonstiges

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.


Stand 03.2023